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   BVerwG, 07.05.1975 - VII C 6.74   

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BVerwG, 07.05.1975 - VII C 6.74 (https://dejure.org/1975,1429)
BVerwG, Entscheidung vom 07.05.1975 - VII C 6.74 (https://dejure.org/1975,1429)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Mai 1975 - VII C 6.74 (https://dejure.org/1975,1429)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1853
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 28.04.1978 - 7 C 53.76

    Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Kohlegesetz

    Das hat dieser Senat (Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 6.74 -, NJW 1975, 1853 = DÖV 1975, 786 = GewArch 1976, 38 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 41) bereits zu dem Begriff der Betriebsstätte in § 1 Abs. 4 des Investitionszulagengesetzes vom 18. August 1969 - InvZulG 1969 - (BGBl I S 1211) ausgeführt.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 6.74 - (a.a.O.) darauf hingewiesen, daß die Auslegung der Vorschrift des § 3 Abs. 5 InvZulG 1969 über die Rückzahlung mit dem Anspruch auf die Gewährung einer Bescheinigung durch den Bundeswirtschaftsminister nach § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht.

    Das ergibt sich auch daraus, daß der Bundesfinanzhof seinerseits in seinem Urteil vom 28. Oktober 1977 (a.a.O.) offenbar keine Abweichung zu dem bereits zwei Jahre früher ergangenen und veröffentlichten Urteil dieses Senats vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 6.74 - (a.a.O.) gesehen und deshalb das bei ihm anhängige Verfahren gleichfalls nicht dem Gemeinsamen Senat vorgelegt hat.

  • BVerwG, 18.12.1981 - 7 B 3.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Unterbringung von

    Gerade dies habe der Senat aber bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 6.74 - (Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 41 = GewArch. 1976, 38 = NJW 1975, 1853 = DÖV 1975, 786) verneint, weil nach § 1 InvZulG 1969 der Investor nur dann einen Anspruch auf Investitionszulage habe, wenn er selbst einen Primäreffekt durch seinen Betrieb, nicht durch einen anderen Betrieb hervorrufe.

    In dem Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 6.74 - (a.a.O.) hat der Senat noch weiter ausgesprochen, daß nach § 1 InvZulG 1969 Investitionen nur für solche Betriebsstätten in Betracht kämen, die zum Gewerbebetrieb des Errichtenden gehörten; Investitionen im Rahmen der Einkunftsart Vermietung seien dagegen nicht begünstigt.

    Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 6.74 - (a.a.O.) und vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 53.76 - (Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 55 = GewArch. 1978, 307 = VerwRspr. 30, 616 = HFR 1979, 252) darauf hingewiesen, daß die Auslegung des § 3 Abs. 5 InvZulG 1969 über die Rückzahlung der Investitionszulage und des § 1 Abs. 5 InvZulG 1969 über die Bemessung der Investitionszulage mit der Bescheinigung über die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit nach § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 nicht in Zusammenhang stehe und der Begriff der besonderen volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen sei.

  • BVerwG, 17.12.1981 - 7 C 61.79

    Investitionszulage - Förderungswürdigkeit - Förderregion - Export -

    Dies hat der erkennende Senat aber in seinem Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 6.74 - (Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 41 = GewArch. 1976, 38 = DÖV 1975, 786 = NJW 1975, 1853) verneint, weil nach § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 der Investor nur dann einen Anspruch auf Investitionszulage hat, wenn er selbst einen Primäreffekt durch seine Betriebsstätte, nicht erst durch eine zu einem anderen Gewerbebetrieb gehörende Betriebsstätte hervorruft (vgl. auch "Monsanto"-Urteil vom 2. März 1978 - BVerwG 7 C 39.76 - [a.a.O.]).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 48, 211 [218]; Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 6.74 - [a.a.O.]) setzt eine bei Anwendung des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 beachtliche Importsubstitution voraus, daß durch eine Investitionsmaßnahme bisherige Importe von Gütern oder Leistungen in die Förderregion überwiegend ersetzt werden und hierdurch künftig ein Geldabfluß aus der Förderregion vermieden wird.

  • VGH Hessen, 16.12.1985 - 8 UE 188/85
    Das gilt auch dann, wenn die Holdinggesellschaft Eigentümerin der an die Tochterunternehmen verpachteten Betriebsanlagen ist (Anschluß an BVerwG VII C 6.74, Urteil vom 7.5. 1975, NJW 1975, S. 1853 f.).

    Denn die Erstellung und Bereithaltung von vermieteten oder verpachteten Anlagen bewirkt keinen "Export" von Leistungen aus der Förderregion (BVerwG VII C 6.74 vom 7.5.1975, NJW 75, S. 1853 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 41).

  • BVerwG, 01.03.1985 - 7 B 84.84

    Investitionszulage - Inhaberwechsel - Unmittelbarkeit - Betriebsstätte -

    Dies bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren; es steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, daß Investitionen des Vermieters oder Verpächters einer Betriebsstätte nicht förderungsfähig sind, weil sie keinen unmittelbaren Primäreffekt bewirken (vgl. Urteile vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 6.74 - [Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 41 = NJW 1975, 1853 = GewArch. 1976, 38], vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 53.76 [Buchholz 501.55 Subventionsrecht Nr. 55 = GewArch. 1978, 307] und vom 27. Mai 1981 - BVerwG 7 C 1.80 - [a.a.O.]; ferner Beschluß vom 18. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 3.81 - [Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 7]).
  • BVerwG, 31.08.1976 - 7 B 68.76

    Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    In einem Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob die Grundsätze, die dieser Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG VII C 6.74 - (NJW 1975, 1853 = DÖV 1975, 786 = GewArch. 1976, 38 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 41) unter 4 f zu § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1969 entwickelt hat, auch bei der Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 1 KohleG zur Anwendung kommen.
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